Schulden bei der Baufinanzierung
Bei der Baufinanzierung ist eine erhebliche finanzielle Belastung mit einzukalkulieren. Um eine Überschuldung und evtl. Nicht-Rückzahlung dieser Baufinanzierungsschulden zu vermeiden, sollten vor Abschluss eines Baukredits wichtige Punkte beachtet werden.
Zuerst sollte der Kreditnehmer eine realistische Einschätzung der eigenen finanziellen Möglichkeiten aufzeigen. Denn jedes Immobiliendarlehen ist mit einer monatlichen Belastung verbunden. In der Regel stellt sich diese Rate aus Zins und der Tilgung zusammen. Die Mittel für die monatliche Belastung sollte der Kreditnehmer zusätzlich zu seinen übrigen Kosten aufbringen können.
Bei der Beantragung eines Baukredites müssen die finanziellen Verhältnisse offen gelegt werden, damit die Bank mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die maximale monatliche Belastung für den Kreditnehmer und damit den maximalen Darlehensbetrag berechnen kann. Bei der realistischen Einschätzung wird das monatliche Einkommen berücksichtigt, aber auch die regelmäßigen Aufwendungen. Bei den regelmäßigen Aufwendungen spielen vor allem Miete, Nebenkosten, Steuern, Versicherungen und natürlich Lebenshaltung eine große Rolle.
Kommt der Kreditnehmer bei der Rückzahlung seines Baufinanzierungsdarlehens in Verzug und kann diese nicht mehr ausgleichen, so kann die Bank (in diesem Fall Gläubiger) eine Zwangsversteigerung des Mietobjektes (hier genannt: unbewegliches Vermögen) einleiten. Der Antrag auf Ausführung einer Zwangsversteigerung kann wegen eines Anspruchs aus einer Grund- oder Hypothekenschuld erfolgen. Wirtschaftlich sinnvoll ist bei vorhandenen Grundbuchbelastungen oft jedoch nur die Versteigerung aus einer Grundschuld oder Hypothek, im Idealfall aus der erstrangigen Belastung. Eine Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen erfolgt in der Regel durch einen bestellten Gerichtsvollzieher.
Wo wird versteigert?
Die Zwangsversteigerung von unbeweglicher Sachen,
1. Grundstücke, unbebaut, bebaut mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern,
2. Gewerbegrundstücke,
3. Eigentumswohnungen,
4. Teileigentumsrechte, wie Garagen, Einstellplätze, Ladengeschäfte, Erbbaurechte u. a.,
findet in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Da bei einer Versteigerung Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen sind, sollte man sich neben den bei Gericht zur Einsicht ausliegenden Unterlagen weitere Informationen durch den Gläubiger beschaffen.
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