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Insolvenzgericht


Ein Insolvenzverfahren wird bei dem zuständigen Insolvenzgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat), bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtstand hat (Wohnort des Schuldners), beantragt.

 

Im § 2 der Insolvenzordnung (InsO) wird geregt, dass grundsätzlich das Amtsgericht als sachlich zuständiges Insolvenzgericht zuständig ist. Ausführend und funktionell sind im Gericht für die einzelnen Aufgaben im Insolvenzverfahren der Richter, der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Das Insolvenzgericht kann das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnen oder ablehnen. Weiterhin bestellt das Insolvenzgericht - vertreten durch den Richter - den Insolvenzverwalter und beaufsichtigt diesen.

Des Weiteren führt das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan durch und beruft die Gläubigerversammlung ein.








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