Energieschulden und Stromsperre abwehren
Energieschulden fallen unter der Kategorie von Primärschulden, die eine Existenzbedrohung des Schuldners und seiner zum Haushalt gehörenden Personen darstellen. Aus diesem Grunde sollten Primärschulden zuerst bezahlt werden. Energieschulden (dazu gehört unter anderem die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas ) ergeben sich aus noch offen stehenden Forderungen von nicht gezahlten Energiekosten des örtlichen Versorgungsunternehmens.
Bei nicht geleisteter Zahlung durch den Kunden, kann das örtliche Versorgungsunternehmen den Kunden anmahnen. Zahlt der Kunden trotz Zahlungsaufforderung (hier genannt: Mahnung) den zu zahlenden Betrag seiner Energieschulden nicht, so kann das Versorgungsunternehmen den Kunden formlos eine Sperrandrohung seiner Energiezufuhr aussprechen.
Sollte der Kunde seine Energieschulden trotz mehrfacher Aufforderung immer noch nicht gezahlt haben, so kann - unter vorheriger Ankündigung von drei Tagen - nach Ablauf von vier Wochen die Energiezufuhr dem Kunden gesperrt werden. Die Energiezufuhr wird erst wieder nach Bezahlung der offen stehenden Beträge gewährleistet. Dazu muss es aber erst gar nicht kommen: Bei Zahlungsschwierigkeiten erklären sich die meisten Energiezulieferer dazu bereit, mit dem Kunden Ratenvereinbarungen abzuschließen.
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