Eheschulden

Bei Eheschulden ist zu beachten, dass nicht automatisch die Schulden des Ehegatten oder der Ehegattin zu den Schulden des Ehegatten oder der Ehegattin gehören oder zu deren Schulden werden. Schulden, die der jetzige Ehepartner bereits vor eingehen der Ehe mit in die Ehe gebracht hat, werden durch die Heirat nicht automatisch zu Eheschulden bzw. zu Gemeinschaftsschulden.

Bei Forderungen von Gläubigern sollte der Ehepartner überprüfen, ob er zu der Zahlung verpflicht ist bzw. verpflichtet werden kann. Nur wenn das Ehepaar - der Ehemann und die Ehefrau - gemeinsam einen Vertrag unterzeichnet haben, sind auch beide als Gesamtschuldner zu bezeichnen und beide dadurch zur Zahlung verpflichtet. Ein Gläubiger kann sich bei Gesamtschuldnern aussuchen, an wen er sich wendet um den Betrag einzufordern.

Sollte ein Ehepartner (Ehemann / Ehefrau) eine Rechnung auf seinen Namen erhalten, obwohl er / sie keinen Vertrag abgeschlossen hat, so sollte dieser Ehepartner auch nicht die Rechnung bezahlen. Der Ehepartner (Ehemann / Ehefrau) sollte sofort richtig stellen, dass er / sie nicht der Vertragspartner ist.

Erhält der Ehepartner (er / sie) einen Mahnbescheid, für eine Rechnung, die sie nicht in Auftrag gegeben haben, so sollte der Ehepartner (er / sie) beim zuständigen Gericht sofortigen Widerspruch einlegen.

Um für die Schulden des Ehepartners nicht mit aufkommen zu müssen, sollte vor der Eheschließung generell ein Ehevertrag beschlossen werden.

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