Der Gerichtvollzieher kommt - Tipps (Pfändungsfreiheit?)

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

Als verlängerter Arm der Gläubiger treiben Gerichtsvollzieher die offenen Forderungen von Schuldnern ein. Ihr Auftrag lautet: Vollstreckung.

Das Gesetz setzt den Gerichtsvollziehern aber klare Grenzen. Ein Gerichtsvollzieher darf nicht einfach auf los, alles wegpfänden. Einfache Dinge zur Deckung des täglichen Bedarfs, dazu gehören zum Beispiel die Waschmaschine, der Fernseher oder ein Computer (wenn er für berufliche Zwecke genutzt wird), sind pfändungsfreie Gegenstände und dürfen nicht gepfändet werden. Wenn der Gerichtsvollzieher zu dem Schuldner kommt, sollte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu der Wohnung gewähren. Die Nicht-Gewährung in die Wohnung wird als Zutrittsverweigerung angesehen. Der Schuldner hat das Recht, sich das Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, der zuvor von dem zuständigen Gericht ausgestellt wurde, und dessen Dienstausweis sich zeigen zu lassen. Der Schuldner hat das Recht, das Vorgehen des Gerichtsvollziehers beim zuständigen Amtsgericht überprüfen zu lassen. Der Schuldner hat das Recht, dass bei der Durchführung der Pfändung von Bargeld die Pfändungsfreigrenzen genau errechnet werden. Den nicht zu pfändenden Teil darf der Schuldner behalten. Der Schuldner ist während der gesamten Pfändung nicht dazu verpflichtet dem Gerichtsvollzieher etwaige Auskünfte zu erteilen. Es sei denn, dass der Gerichtsvollzieher von dem Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung haben möchte; dazu muss der Schuldner unter Eides statt alles offenbaren, was zu seinem Vermögen und Einkommen gehört bzw. zählt.

 

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

Zu aller erst sollte ein Schuldner den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen. Ein Nicht-Einlassen in die Wohnung gilt als Zutrittsverweigerung. Der Schuldner sollte sich zuerst den Titel zeigen lassen, der gegen ihn erlassen worden ist. Das kann ein so genannter Vollstreckungsbescheid, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder ein Gerichtsurteil des zuständigen Amtsgerichtes sein. Ohne einen vom Amtsgericht ausgestellten Titel, darf der Gerichtsvollzieher keine Gegenstände oder Bargeld aus der Wohnung des Schuldners mitnehmen. Bevor der Schuldner den Gerichtsvollzieher dem Gerichtsvollzieher Zutritt zu seiner Wohnung gewährt, sollte dieser sich zuvor von dem Gerichtsvollzieher den Dienstausweis zeigen lassen.

Der Schuldner sollte sich vorab seine Bescheide über das Arbeitslosengeld, über die Sozialhilfe oder über seine Lohnnachweise bereithalten, damit der Gerichtsvollzieher sich einen Einblick von den finanziellen Verhältnissen verschaffen kann. Gleiches gilt für die Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder, Unterhaltsurkunden usw.

Im Fall, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner Bargeld pfändet, kann und sollte der Schuldner sich über das gepfändete Bargeld eine Quittung ausstellen lassen. Auch über die restlichen gepfändeten Gegenständen in der Wohnung des Schuldners sollte er sich ein Pfändungsprotokoll erstellen lassen. Ein Tipp, der nicht zum Thema gehört: Hier erhalten Sie Infos zum Kindergeldzuschuss und hier wenn Sie ein Problem mit der Steuererklärung haben.

Im Fall, dass der gepfändete Betrag zur Gesamtbegleichung der noch offen stehenden Forderung ausreicht, sollte sich der Schuldner den entsprechenden Titel gegen seine Person am besten gleich vor Ort vom Gerichtsvollzieher aushändigen lassen.

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