Der Überweisungs- und Pfändungsbeschluss kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, das gesamte Guthaben von dem Konto des Schuldners einschließlich seiner gesamten Sparguthaben und vermögenswirksamen Anlagen pfänden zu lassen. Bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird die Bank des Schuldners als Drittschuldner mit in Anspruch genommen.
Mit dem Überweisungs- und Pfändungsbeschluss wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank, darf diese zunächst im Zeitraum von 14 Tagen weder an den Schuldner (Kontoinhaber) selbst noch an den Gläubiger Geld ausbezahlen.
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