Mietschulden - Was tun?

Mietschulden oder Mietrückstände kommen zustande, wenn der Mieter in eine finanzielle Notlage gerät und seine Kosten nicht mehr bezahlen kann. Wer in solch eine finanzielle Notlage gerät und seine Miete nicht mehr bezahlen kann, der sollte nicht untätig sitzen bleiben, derjenige sollte sofort mit seinem Vermieter in Kontakt treten, da Mietrückstände ein Grund zur fristlosen Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses führen können.

In den meisten Fällen lassen sich Vermieter auf eine Ratenrückzahlung der offen stehenden Mietrückstände ein. Des Weiteren kann bei Mietrückständen in einigen Fällen das zuständige Sozialamt aushelfen, da in vielen Fällen Zuschüsse gezahlt werden. Zu beachten sei hierbei, dass auch das Sozialamt auf den Schuldner zukommen kann und sich die Zuschusszahlung zurückfordern kann, sobald der Schuldner wieder liquide d.h. zahlungsfähig geworden ist.

Sollte der Schuldner kein Gespräch mit dem Vermieter suchen oder sich Rat bei einer Schuldnerberatung suchen, so droht ihm mitweilen eine Räumungsklage . Der Vermieter muss zuerst in Vorkasse für eine Zwangsräumung des Mietobjektes treten, diese kann aber wiederum eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragen und somit vom Mieter das Geld wieder zurückholen. Tipp: Kredit ohne Schufa und einen Kreditkartenvergleich für 2016 nutzen.

 


Der Vermieter darf einem Mieter kündigen, wenn:

•  der Mieter zwei Monate lang die Miete nur in Teilen oder wenn der Mieter dem Vermieter die Miete gar nicht zahlt, wobei hier anzumerken ist, dass hierbei der Gesamtrückstand der nicht gezahlten Miete eine Monatsmiete übersteigen muss. Siehe auch: Fristlose Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses.

•  sich Mietrückstände angesammelt haben, die insgesamt zwei Monatsmieten erreichen oder diesen Mietrückstand überschreiten.

•  wenn der Mieter generell zur unpünktlichen Zahlung der Miete neigt und dem Vermieter ein Fortsetzen des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist, so entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe (AZ.: 17 U 97 / 02).

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