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Der Insolvenzverwalter


Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird der Insolvenzverwalter durch den Richter im Insolvenzverfahren durch Beschluss benannt. Nachdem der Insolvenzverwalter durch richterlichen Beschluss bestimmt wurde, muss der Insolvenzverwalter das zu der Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners in Besitz nehmen.

 

Stichprobenartig ist der zuständige Richter des Insolvenzgerichtes dazu berechtigt, die Arbeiten des Insolvenzverwalters zu begutachten und zu überprüfen. Sollte dem Insolvenzverwalter eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden, so führt diese zu einer persönlichen Haftung. Diese Haftung endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des gesamten Insolvenzverfahrens.

 

Der Insolvenzverwalter ist der Übersichtlichkeit halber dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger anzufertigen und ausschließlich die Insolvenzmasse gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.








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