Eidesstattliche Versicherung / Offenbarungseid (Abgeben und Folgen)

Als eine Eidesstattliche Versicherung bezeichnet man eine gesetzlich geregelte und durch das zuständige Amtsgericht verfügte Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger (hier: Vermieter) dabei behilflich sein, die offen stehenden Forderungen von dem Schuldner (hier: Mieter) leichter einzutreiben. Mit der Eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner (hier: Mieter) dazu gezwungen, sein noch vorhandenes Vermögen zu offenbaren und alle aktuellen Vermögensverhältnisse darzulegen.

Der Gläubiger kann mit Antrag auf Pfändung gleichzeitig auch die Abgabe zur Eidesstattlichen Versicherung bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Sollte der Gerichtsvollzieher bei Pfändung der offenen Forderungen nicht vollstrecken können, so ist der Schuldner in der Bringschuld einer Eidesstattlichen Erklärung und muss diese abgeben. Einer Eidesstattlichen Versicherung kann an dem Pfändungstag widersprochen werden, diese muss aber binnen von zwei Wochen dem Gerichtsvollzieher in detaillierter Form vorgelegt werden. Damit der Schuldner alles auflisten kann, erhält er von dem Gerichtsvollzieher ein Formular in das er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß eintragen muss. Der Schuldner wird mit Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner weder geschäftswürdig noch kreditfähig ist. Um nicht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen zu werden, sollte der Schuldner sich mit seinem Gläubiger vorher einigen und eine Ratenzahlung seiner Verbindlichkeiten vereinbaren . Der Schuldner kann sich nicht verweigern eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, da er vom Gesetz her dazu verpflichtet ist. Verweigert er dennoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, so kann diese durch eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten erzwungen werden.

 

Aber nicht nur der private Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Eidesstattlichen Versicherung beauftragen, auch das Finanzamt kann sich direkt an den Schuldner wenden und eine sofortige Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung verlangen, falls der Schuldner beim Finanzamt Steuerschulden aufzuweisen hat. Ebenso gilt diese Handhabung für alle öffentlich rechtlichen Forderungen, z. B. nicht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Krankenkassen . Das Finanzamt ist berechtigt Pfändungen oder Eidesstattliche Versicherungen sofort durch die eigene Vollstreckungsabteilung durchführen zu lassen. Für Unternehmer sind als Versicherungen z.B. die Diensthaftpflicht sinnvoll.

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