Ablauf Insolvenzverfahren - Insolvenzordnung

Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, um die Gläubiger (hier z.B. Vermieter) eines Schuldners (Mieter) gemeinschaftlich zu befriedigen, in dem das gesamte noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der daraus resultierende Erlös auf die Gläubiger verteilt wird. In der Insolvenzordnung (InsO) wird unter anderem die Voraussetzung für eine Durchführung der Privatinsolvenz bzw. der Ablauf des Insolvenzverfahrens geregelt. Um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen zu können, müssen folgende Insolvenzgründe vorliegen:

•  Bei Zahlungsunfähigkeit:

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner (hier: Mieter) oder die Schuldnerin (hier: Mieterin) nicht in der Lage sind, die offenen Forderungen und die daraus resultierenden Rückzahlungspflichten zu erfüllen.

•  Bei hinweisender Zahlungsunfähigkeit:

Ist abzusehen, dass der Schuldner (hier: Mieter) die offenen Forderungen nicht zurück bezahlen kann, so kann der Schuldner (Eigenantrag) selbst die Eröffnung des / eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ein Insolvenzverfahren kann auch von einem Gläubiger (Fremdantrag) beantragt werden.

•  Wenn eine Überschuldung vorliegt:

Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das gegebene Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nicht nach den so genannten Liquidations- sondern nach den so genannten Fortführungswerten, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist (Juristische Person z.B. im Sinne von einer GmbH).

 

Ein Insolvenzverfahren muss beantragt werden; von Amts wegen wird die Privatinsolvenz nicht eingeleitet! Ein Insolvenzverfahren wird bei dem zuständigen Insolvenzgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landegericht seinen Sitz hat), bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtstand hat (Wohnort des Schuldners), beantragt.

Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn von Seiten des Schuldners noch genügend bzw. ausreichend Vermögen vorhanden ist. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens damit abdecken zu können, wird ein Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht mangels an benötigter Masse (hier: Geld) abgewiesen. Das Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn dem Schuldner die Kosten für das Verfahren von Seiten des Gerichtes gestundet werden.

Wir hoffen, dieser Artikel über den "Ablauf Insolvenzverfahren" war für Sie hilfreich.

Jetzt Kredit ohne Schufa beantragen>>




Weitere Seiten:

  • Primärschulden
  • Mietschulden - Was tun?
  • Schulden bei der Baufinanzierung
  • Energieschulden / Stromsperre
  • Eheschulden
  •